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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingung der Perndorfer Maschinenbau KG (Stand: 07/2020)
1. Geltungsbereich / Zusagen / künftige Geschäfte
Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) sind unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Bestandteil aller Liefer- und Verkaufsgeschäfte der Perndorfer Maschinenbau KG,
A-4720 Kallham, Parzleithen 8, insbesondere solcher über Maschinen, deren Zubehör und deren Ersatzteile einschließlich Reparaturen. Mitarbeiter, Reisende und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt. Diese AVB gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, auch für künftige Rechtsgeschäfte der vorgenannten Art, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall vereinbart werden müsste. Diesen AVB widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Käufers, Bestellers bzw. Auftraggebers (im folgenden AG genannt), haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Angebote / Ablehnung / Änderungen
Alle Angebote sind freibleibend. Die Perndorfer Maschinenbau KG behält sich das Recht vor, die Annahme eines aufgrund eines Angebotes erteilten Auftrages binnen sechs Wochen abzulehnen. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar. Konstruktions-, Form-, Ausstattungs- und Farbtonänderungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch nicht der bedungene Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird.
3. Bestellung / Auftragsbestätigung / Abweichen
Grundlage für die von der Perndorfer Maschinenbau KG zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist der vom AG erteilte Auftrag/Bestellung sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Die Perndorfer Maschinenbau KG ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. Der AG ist sechs Wochen an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Stillschweigen alleine oder andere Handlungen der Perndorfer Maschinenbau KG gelten nicht als Annahme eines Auftrages. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
4. Lieferung / Liefertermine
Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Perndorfer Maschinenbau KG wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des AG mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Von der Perndorfer Maschinenbau KG nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Im Falle eines von der Perndorfer Maschinenbau KG zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn die Perndorfer Maschinenbau KG die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen. Die Perndorfer Maschinenbau KG ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.
Die Bestimmung der Transportart bleibt der Perndorfer Maschinenbau KG vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch immer erfolgt diese „EXW gemäß Incoterms 2000“ ab dem jeweiligen Werk von der Perndorfer Maschinenbau KG (zB EXW Kallham) und stets auf Kosten und Gefahr des AG; mit Versendung ab Werk der Perndorfer Maschinenbau KG geht auch dann die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung „frei Haus“ oder „franko“ vereinbart wurde. Die Perndorfer Maschinenbau KG ist – auch ohne ausdrücklichen Auftrag des AG – berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder befindet sich der AG gegenüber der Perndorfer Maschinenbau KG in Zahlungsverzug, so ist die Perndorfer Maschinenbau KG berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen. Weiters ist die Perndorfer Maschinenbau KG in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von der Perndorfer Maschinenbau KG auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht ursprünglich vereinbart worden ist.
Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei der Perndorfer Maschinenbau KG oder nach Wahl von der Perndorfer Maschinenbau KG bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des AG ist die Perndorfer Maschinenbau KG nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
5. Rechte- und Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Perndorfer Maschinenbau KG. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Perndorfer Maschinenbau KG diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Perndorfer Maschinenbau KG der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an die Perndorfer Maschinenbau KG abgetreten und ist diese jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Ware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer/Besteller der Perndorfer Maschinenbau KG mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Perndorfer Maschinenbau KG in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht.
Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufer/Bestellers, ist die Perndorfer Maschinenbau KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufer/Bestellers zu widerrufen.
3. Dem Käufer/Besteller ist es gestattet, die Ware mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für die Perndorfer Maschinenbau KG. Der Käufer/Besteller verwahrt die neue Sache für die Perndorfer Maschinenbau KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue (verarbeitete, umgebildete oder verbundene) Sache gilt als Vorbehaltsware.
a. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Perndorfer Maschinenbau KG gehörenden Gegenständen, steht der Perndorfer Maschinenbau KG Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer/Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die Perndorfer Maschinenbau KG und der Käufer/Besteller darüber einig, dass der Käufer/Besteller der Perndorfer Maschinenbau KG Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
b. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer/Besteller hiermit der Perndorfer Maschinenbau KG seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, und verpflichtet sich, seine Kunden über die Abtretung zu informieren und/oder dies in den Büchern anzumerken. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Perndorfer Maschinenbau KG in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Punkt 2. entsprechend.
c. Verbindet der Besteller/Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Perndorfer Maschinenbau KG ab. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Punkt 2. entsprechend.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller die Perndorfer Maschinenbau KG unverzüglich zu benachrichtigen und dieser die zur Verfolgung ihrer Ansprüche nötigen Unterlagen auszuhändigen, sowie sämtliche dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Käufer/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Perndorfer Maschinenbau KG nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer/Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern der Perndorfer Maschinenbau KG diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert ihrer Vorbehaltsware, der gemäß Punkt 1. in seinem Eigentum oder gemäß Ziffer 3. in seinem Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Faktor aus dem Verkauf der an die Perndorfer Maschinenbau KG sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt an die Perndorfer Maschinenbau KG ab; und verpflichtet sich, den Faktor über die Abtretung zu informieren und/oder dies in den Büchern anzumerken. Die Perndorfer Maschinenbau KG nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an.
6. Preise / Zahlung
Die Preise gelten ab Lager der Perndorfer Maschinenbau KG in Kallham oder ab Lieferwerk exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufträge, für die keine bestimmten Preise ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Anzahlungsrechnungen und Teilrechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen und Schlussrechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Zahlungsbedingung mit dem AG vereinbart wurde. Die Perndorfer Maschinenbau KG behält sich – auch nach erfolgter Auftragsbestätigung – vor, im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis von der Perndorfer Maschinenbau KG zum Stand des Liefertages zu erhöhen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich vom AG getragen.
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem die Perndorfer Maschinenbau KG über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der AG. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet; Die Perndorfer Maschinenbau KG ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die ältesten offenen Posten anzurechnen.
Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros, etc.) zu bezahlen.
7. Storno
Der AG ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. Für den Fall, dass die PERNDORFER Maschinenbau KG im Einzelfall eine Stornierung akzeptiert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzbetrages in Höhe von 30% der Auftragssumme an die Perndorfer Maschinenbau KG. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Bankgarantie / Akkreditiv
Die Perndorfer Maschinenbau KG behält sich vor, für alle Preise und Entgelte eine abstrakte, auch teilweise ausnützbare Bankgarantie einer erstklassigen österreichischen Bank oder die Eröffnung eines unwiderruflichen, teilbaren, übertragbaren und von einer erstklassigen österreichischen Bank bestätigten Dokumentenakkreditives zu verlangen.
9. Gewährleistung
Die Perndorfer Maschinenbau KG leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Für Materialmängel leistet die Perndorfer Maschinenbau KG nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und die PERNDORFER Maschinenbau KG darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.
Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-) Lieferungen von der PERNDORFER Maschinenbau KG unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der AG. Der AG ist verpflichtet, die PERNDORFER Maschinenbau KG bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch die Perndorfer Maschinenbau KG nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen nach Wahl von der Perndorfer Maschinenbau KG entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Bei geringfügigen Mängeln ist die Perndorfer Maschinenbau KG nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist die Perndorfer Maschinenbau KG nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.
Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom AG oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde.
Im Falle eines von der Perndorfer Maschinenbau KG zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn die Perndorfer Maschinenbau KG die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 24 Monate nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den AG. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
10. Schadenersatz
Die Haftung von der Perndorfer Maschinenbau KG ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von der Perndorfer Maschinenbau KG vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung von der Perndorfer Maschinenbau KG ist zudem in jedem Fall der Höhe nach mit netto EUR 100.000,– oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftrags- bzw. Warenwert limitiert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab tatsächlicher Übergabe an den AG oder dessen Vertreter gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die die Perndorfer Maschinenbau KG einzustehen hat.
Bei Anfertigungen, die die Perndorfer Maschinenbau KG aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Angaben des AG durchführt, hält der AG die Perndorfer Maschinenbau KG in jeder Hinsicht einschließlich Zinsen und Kosten für allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, schad- und klaglos.
11. Solidarhaftung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
Mehrere AG haften als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand. Für jegliche Forderungen von der Perndorfer Maschinenbau KG haftet der AG auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet wird. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.
Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Perndorfer Maschinenbau KG erfüllt hat, ist die Perndorfer Maschinenbau KG berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
12. Schriftformvorbehalt
Zusagen von der Perndorfer Maschinenbau KG oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch die Perndorfer Maschinenbau KG. Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
13. Zustellungen
Zustellungen von der Perndorfer Maschinenbau KG an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, die Perndorfer Maschinenbau KG Adressenänderungen bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
14. Salvatorische Klausel
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVB und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesbezüglich sollen jene Vereinbarungen als getroffen gelten, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von der Perndorfer Maschinenbau KG am nächsten kommen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu der Perndorfer Maschinenbau KG wird als Erfüllungsort Kallham und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wels vereinbart. Die Perndorfer Maschinenbau KG bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem (Wohn-/Firmen-) Sitz zu klagen.
Für den Vertrag und alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.